Was ist, wenn …

Auf alles vorbereitet

Im Beruflichen wie im Privaten kommt es immer wieder zu Veränderungen – manchmal geplant, manchmal ungeplant. Das kann auch Auswirkungen auf Ihre betriebliche Altersversorgung haben.

Familie

Elternzeit

Wenn Sie in Elternzeit gehen, setzen die JTI-Beiträge aus. Auch Mitarbeiterbeiträge sind in dieser Zeit nicht möglich. Rechtzeitig mit der Planung zu beginnen, hilft Ihnen dabei, solche Pausen auszugleichen. Denken Sie darüber nach, ob Sie vor oder nach der Elternzeit Ihre Beiträge erhöhen können. So verringern Sie spätere Rentenlücken.

Teilzeit

Die Höhe der Beiträge, die Sie von uns zur Altersversorgung erhalten, ist abhängig von Ihrem Bruttogehalt. Verändert sich Ihre Arbeitszeit, verändert sich auch Ihr Gehalt – die Höhe des jährlichen Beitrags passt sich entsprechend an. Auch der Tarifzuschuss wird anteilig gezahlt. Ansonsten läuft Ihre Altersversorgung aber auch in Teilzeit ganz regulär weiter. Zusätzlich können Sie freiwillig Beiträge aus Ihrem Bruttoentgelt einzahlen.

Scheidung

Im Falle einer Scheidung werden auch die Rentenansprüche in der betrieblichen Altersversorgung betrachtet. Der sogenannte Versorgungsausgleich ist im Gesetz geregelt. Danach steht einem/einer Ehepartner:in grundsätzlich die Hälfte der Pensionsansprüche zu, die während der gemeinsamen Ehe erworben wurden. Nach Aufforderung durch das Gericht ist der Arbeitgeber im Falle einer Scheidung dazu verpflichtet, Auskunft über die Pensionszusage eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu geben sowie entsprechende Berechnungen zu übermitteln.

Sie

in Ruhestand gehen

Sobald Sie in den Ruhestand gehen, haben Sie Anspruch auf die Auszahlung Ihrer Versorgungskonten. Die Auszahlung müssen Sie formlos bei der Personalabteilung (People & Culture) beantragen.

erkranken

Wenn Sie erkranken, erhalten Sie bis zu sechs Wochen weiterhin Ihr reguläres Gehalt. Anschließend zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse ein Krankengeld, von JTI erhalten Sie eine Aufstockung zum Krankengeld.

Ab diesem Zeitpunkt bekommen Sie also kein reguläres Bruttogehalt mehr – es fließen daher auch keine Beiträge in Ihre Altersversorgung. Wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen, läuft die Beitragszahlung regulär weiter.

vor Renteneintritt versterben

Wenn Sie vor Renteneintritt versterben, erhalten Ihre Hinterbliebenen die Risikozusatzleistung und das Guthaben auf den Konten. Der Kreis der Hinterbliebenen wird durch das Gesetz definiert. Dazu gehören Ehepartner:in, eingetragene:r Lebenspartner:in und kindergeldberechtigte Kinder. Aus dem Aufbaukonto kann auch Ihr:e Lebensgefährt:in, mit der/dem Sie zusammenleben, begünstigt werden, wenn Sie das JTI schriftlich mitteilen.

nach Renteneintritt versterben

Wenn Sie sich für eine Rente entschieden haben, erhalten Ihre Hinterbliebenen (Ehepartner:in, eingetragene:r Lebenspartner:in und kindergeldberechtigte Kinder) eine Todesfallsumme im Wert von 60 % des verbleibenden Rentenanspruchs. Diese kann als Kapital, in Raten oder als Rente ausgezahlt werden. Einmalkapital und Raten können dagegen frei vererbt werden.

berufsunfähig werden

Im Falle einer Berufsunfähigkeit (genauer: wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit endet und Sie von da an eine unbefristete gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen) erhalten Sie aus dem integrierten Risikoschutz eine Risikozusatzleistung. Dazu kommt das Guthaben auf Ihrem Versorgungskonto.

Bei einer befristeten Erwerbsminderung steht Ihnen die Risikozusatzleistung zu, das Versorgungskonto wird als Altersabsicherung beitragsfrei weitergeführt und erst im Ruhestand ausgezahlt.

Gut zu wissen

Arbeitgeberwechsel

Wenn Sie uns vor Rentenbeginn verlassen, bleibt das Aufbaukonto voll erhalten. Basis- und Pluskonto bleiben ebenfalls erhalten, sofern Sie bis zu Ihrem Austritt mindestens 3 Jahre bei uns gearbeitet haben. Die Konten werden beitragsfrei weitergeführt und später regulär ausgezahlt.

Insolvenz

Ihre Altersversorgung ist sicher – auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass JTI insolvent gehen sollte.

Im Insolvenzfall tritt der Pensionssicherungsverein (PSV) an die Stelle des Arbeitgebers. Er übernimmt die Verwaltung Ihres Versorgungsguthabens und kümmert sich um die Auszahlung laufender Leistungen. Geschützt sind unverfallbare Kapitalguthaben bis zu einer Höhe von 1.222.200  € und unverfallbare Renten bis zu einer Höhe von 122.220  € pro Jahr (Stand 2023).